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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Die nachstehenden AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der bbi Software AG, Maschinengasse 6, 6330 Cham ZG (nachfolgend «bbi», Auftraggeber). Abweichungen von diesen AGB und/ oder Ergänzungen sowie Änderungen oder Ergänzungen von abge-schlossenen Verträgen und der auf diese anwendbaren AGB von bbi Software AG bedürfen der Schriftform. Den vorliegenden AGB entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind nur gültig, sofern bbi diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

Durch das Akzeptieren der Auftragsbestätigung bescheinigt der Kunde, die AGB erhalten, gelesen und genehmigt zu haben. Der Auftraggeber erklärt sich vorbehaltlos einverstanden mit den AGB, welche damit zum integrierenden Vertragsbestandteil werden.

Die vorliegenden AGB sind abrufbar unter www.bbi.ch/agb


1. Vertragsbeginn und Vertragsdauer

1. Angebote von bbi sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich. Der Umfang der von bbi zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von bbi festgelegt. bbi behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor. Liefer- und Installationskosten sowie die Ausbildungskosten sind im Preis nicht inbegriffen, ausser dies ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt.

2. Die in den Angeboten enthaltenen Daten verstehen sich als Richtwerte.

3. Allfällige zeitliche Abweichungen begründen keine Haftung von bbi.


2. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bbi rechtzeitig alle nötigen Informationen über seine Zielsetzungen und organisatorischen Gegebenheiten zu liefern, welche für die Erstellung und den Einsatz des Auftragsgegenstandes notwendig sind.

2. Der Auftraggeber übernimmt grundsätzlich die Verantwortung für:
• von ihm stammende Unterlagen wie Lösungskonzepte, Pflichtenhefte und Ausführungsanweisungen
• die Auswahl der zu verarbeitenden Daten und die Beschaffung der für den Einsatz mit dem Angebotsgegenstand vorgesehenen Maschinen und Programme
• die Schaffung der technischen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen für Einführung und Nutzung des Auftragsgegenstandes.
• die Auswahl, Einstellung, Ausbildung und Kontrolle des Personals
• die Massnahmen zur Überprüfung von Ergebnissen und Auswertungen sowie zur regelmässigen, vollständigen und fehlerfreien Sicherung von Daten und Programmen
• für die Auswahl und den Gebrauch des Auftragsgegenstandes und die damit erzielten Resultate
• den korrekten Einsatz des Auftragsgegenstandes


3. Pflichten von bbi

1. bbi erbringt die in der Auftragsbestätigung definierten Leistungen. Die Leistungen beinhalten Beratungsleistungen im Bereich Lizenzmanagement und Herstelleraudit.

2. bbi ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.


4. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise und Stundenansätze. Allfällig gewährte Rabatte gelten ausschliesslich für die jeweiligen (auf der Bestätigung ausgewiesenen) Projekte. Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken  exklusive Mehrwertsteuer.

2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart.

3. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschliesslich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen  ab Rechnungsstellung zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunk-ten berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inkl. Inkasso- und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.

5. bbi ist berechtigt, dem Auftraggeber nach jeder Abnahme oder nach Eintreten einer entsprechenden Abnahmefiktion eine Abschlagszahlung abzuverlangen. Die Höhe des Ab-schlags entspricht dem Anteil der jeweils zwischenzeitlich erbrachten Leistung von bbi. Die Zahlungsbedingungen für die Abschlagsrechnung richten sich nach den voranstehenden Zah-lungsbedingungen.

6. Für sämtliche Leistungen sind mit entsprechender Begründung Preiserhöhungen durch bbi möglich.

7. Sofern eine Stundenvergütung vereinbart wurde, wird diese monatlich am Ende eines Monats dem Auftraggeber verrechnet. Auch hier gelten die oben vereinbarten Zahlungsbedin-gungen.

8. Mehraufwand ist neben den vereinbarten Bestimmungen besonders zu vergüten, insbesondere wenn der Auftraggeber nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilt. Auch gilt dies, wenn bbi auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen.

9. Nicht in der Offerte enthaltene Kosten für Verbrauchsmaterialien, Übersetzungskosten, Reise-, Fracht- und sonstige Spesen werden separat und zusätzlich zur offerierten Leistung in Rechnung gestellt.


5. Abnahme

Nach Fertigstellung von Leistungen durch bbi hat der Auftraggeber die Leistung durch entsprechende Erklärung abzunehmen. Sofern nach Zuleitung von der bbi der Auftraggeber keine Abnahmereaktion zeigt, gelten die einzelnen erbrachten Leistungsinhalte als abgenommen.


6. Urheber- und Nutzungsrechte

1. Vorbehaltlich anderweitiger, schriftlicher Vereinbarung und einer vertraglich vereinbarten Vergütung liegen die Rechte für alle von BBI erstellten Arbeitsleistungen bei BBI.

2. Die Veröffentlichung und Weiterverarbeitung von durch BBI erstellten Arbeitsleistungen ist nur nach Einwilligung durch BBI und unter Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen durch den Auftraggeber zulässig.


7. Gewährleistung und Haftung

1. bbi verpflichtet sich, den Auftrag nach den Grundsätzen der besten Grundsätzen auszuführen.

2. Für Mängel an Leistungsinhalten haftet bbi nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Arbeiten von bbi in irgendeiner Weise von der vertraglich vereinbarten Anforde-rung abweichen, so sind bbi die Mängel unverzüglich mitzuteilen.

3. bbi behält sich die Möglichkeit vor, sämtliche Mängel selbst zu beheben. Eine Nachbesserung ist mindestens zweimalmöglich.

4. Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Auftraggeber selbst erfolgen, ohne dass bbi hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und ohne dass die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so haftet bbinicht für hieraus entstehende Kosten und Schä-den.

5. bbi haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Personenschäden und nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzes. Weiter ist die vorvertragliche, vertragliche oder ausservertragliche Haftung von bbi auf Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit beschränkt. Dabei gilt die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer von bbi.

6. Die Haftung von bbi ist durch die Höhe des jeweiligen Auftragspreises beschränkt. Sollte der Auftraggeber im Einzelfall eine besondere Versicherung wünschen, so ist diese nach Absprache zu Lasten des Auftraggebers abzuschliessen.

7. bbi haftet in jedem Fall nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbussen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen.

8. bbi garantiert in keinem Fall irgendwelche Kosteneinsparungen oder Effizenzsteigerungen durch von bbi vorgeschlagenen Massnahmen.


8. Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Schweiz.

2. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Cham.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien ver-pflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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